Nach Art. 684 Abs. 1 ZGB ist jedermann verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums sich aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. Regelungsgegenstand sind hier die als Immissionen bezeichneten Einwirkungen auf ein Nachbargrundstück, verursacht durch die Ausübung der aus dem Grundeigentum fliessenden Nutzungsbefugnisse auf einem anderen Grundstück. Das Ausgangsgrundstück der Einwirkung muss grundsätzlich ein selbständiges, von dem durch die Immissionen betroffenen verschiedenes Grundstück sein. Daher kann sich auch der Mieter gegenüber einem anderen Mieter im selben Wohnhaus nicht auf Art. 684 ZGB berufen.