| |||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||| | 7. Die Klägerin wendet sich gegen die Erschliessungsstrasse zwischen der Talstation des Skilifts [...] und dem [...], welche auch ohne Unterfütterung und Stützmauer ein gefährliches Hindernis für den Skibetrieb darstelle. | |||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||| | 7.1. Nach Art. 684 Abs. 1 ZGB ist jedermann verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums sich aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.