| |||||||||||||||||||||||| | Das vorliegende Verfahren richtet sich somit bis zum Entscheid des Kantonsgerichts noch nach der Glarner Zivilprozessordnung und ergänzend nach den Verfahrensbestimmungen des aRBG. Erst für ein allfälliges Rechtsmittel gegen diesen Entscheid ist einerseits die CH-ZPO und andererseits, was die aufschiebende Wirkung angeht, das Verfahrensrecht des RBG anwendbar. Bis zum letzten Tag der Rechtsmittelfrist gegen diesen Entscheid gilt somit auch noch die aufschiebende Wirkung nach Art. 43 aRBG. Danach entfällt die aufschiebende Wirkung. Vorbehalten bleibt ein abweichender Entscheid der Rechtsmittelinstanz. | |||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||| | 7.