| |||||||||||||||||||||||| | Die vorliegende Klage wurde am 27. November 2006 und damit noch unter Geltung des aRBG rechtshängig gemacht. Da die Übergangsbestimmungen in Art. 87 RGB auf die materiellen öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften zugeschnitten sind, sind für das zivilrechtliche Verfahrensrecht im Bauprozess die Prinzipien der Übergangsbestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (CH-ZPO) analog herbeizuziehen. Dabei statuiert Art. 404 Abs. 1 CH-ZPO die Weitergeltung des bisherigen Verfahrensrechts auf bereits rechtshängige Prozesse (Prinzip der Nichtrückwirkung), beschränkt die Weitergeltung aber bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz.