| |||||||||||||||||||||||| | Bis 30. Juni 2011 galt das Raumplanungs- und Baugesetz vom 1. Mai 1988 (GS VII B/1/1, nachfolgend "aRBG"), ab 1. Juli 2011 gilt das Raumentwicklungs- und Baugesetz vom 2. Mai 2010 (GS VII B/1/1, nachfolgend "RBG"). Nach Art. 43 aRBG durfte erst nach Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung und nach rechtskräftiger Erledigung der privatrechtlichen Klagen mit den Bauarbeiten begonnen werden. Dagegen bestimmt Art. 76 Abs. 1 RBG, dass die Baubewilligung erteilt wird, wenn das Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. | |||||||||||||||||||||||| |