| |||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||| | 6. Die Beklagten behaupten, der vorliegenden privatrechtlichen Klage komme in Bezug auf das Bauvorhaben keine aufschiebende Wirkung zu. Eventuell sei festzustellen, dass der privatrechtlichen Klage keine aufschiebende Wirkung zukomme. | |||||||||||||||||||||||| | Bis 30. Juni 2011 galt das Raumplanungs- und Baugesetz vom 1. Mai 1988 (GS VII B/1/1, nachfolgend "aRBG"), ab 1. Juli 2011 gilt das Raumentwicklungs- und Baugesetz vom 2. Mai 2010 (GS VII B/1/1, nachfolgend "RBG").