Dass sich dabei die Klägerin auch von wirtschaftlichen Überlegungen leiten lässt, ist nachvollziehbar. Auch ist der Klägerin nicht vorzuwerfen, dass sie in der Zwischenzeit ihre eigenen Gastronomiebetriebe ausbaut oder renoviert, was unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten durchaus verständlich ist. Dass dabei Mehrkapazitäten geschaffen werden, ist durch die Beklagten hinzunehmen, auch wenn die Klägerin andernorts anführte, zusätzliche Gastronomiebedürfnisse seien im Skigebiet [...] nicht notwendig.