Dasselbe gilt auch für die Frage, ob diese geplante Erschliessungsstrasse den zu erwartenden Belastungen standhalten wird, und die Frage des wirklichen Gefälles dieser Strasse. Betreffend die übrigen Rügen ist jedoch ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin im Zivilprozess durchaus gegeben und ist die vorliegende Klage auch nicht als anfänglich nutzlos und schikanös zu betrachten, wie dies die Beklagten behaupten. Jedenfalls steht es der Klägerin frei, neben dem öffentlich-rechtlichen Einsprache- und Beschwerdeweg auch den zivilrechtlichen Klageweg zu beschreiten. Dass sich dabei die Klägerin auch von wirtschaftlichen Überlegungen leiten lässt, ist nachvollziehbar.