Jedenfalls hat das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus mit Entscheid vom 20. Oktober 2010 die Baubewilligung nicht verweigert, sondern diese mit Auflagen versehen. Namentlich ist die ab [...] zu erstellende Erschliessungsstrasse im Bereich, wo diese die Piste quert, ohne Futter- und Stützmauern zu errichten. Darauf ist mangels Rechtsschutzinteresse nicht mehr einzutreten. Dasselbe gilt auch für die Frage, ob diese geplante Erschliessungsstrasse den zu erwartenden Belastungen standhalten wird, und die Frage des wirklichen Gefälles dieser Strasse.