Aber erst die Verzögerung eines Bauvorhabens als Zweck der Einsprache an sich ist rechtsmissbräuchlich und nicht schutzwürdig (BGE 123 III 101). | |||||||||||||||||||||||| | Über die von der Klägerin vorliegend vorgebrachten Rügen mag öffentlich-rechtlich bereits entschieden worden sein, was jedoch einer zivilrechtlichen Betrachtung des Sachverhaltes nicht entgegensteht, soweit Zivilrecht überhaupt einschlägig ist. Jedenfalls hat das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus mit Entscheid vom 20. Oktober 2010 die Baubewilligung nicht verweigert, sondern diese mit Auflagen versehen.