Sie sind nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn mit ihr Zwecke verfolgt werden, für welche sie nicht bestimmt sind. Dass die Verzögerung von Bauvorhaben durch administrative oder gerichtliche Verfahren zu beträchtlichem, volkswirtschaftlich unerwünschtem Schaden führen kann, ist allgemein bekannt. Aber erst die Verzögerung eines Bauvorhabens als Zweck der Einsprache an sich ist rechtsmissbräuchlich und nicht schutzwürdig (BGE 123 III 101).