Entsprechend kann ein Einsprecher auf dem öffentlich-rechtlichen Weg mit seiner Beschwerde gegen das Bauvorhaben nicht durchdringen, während er mit seinen zivilrechtlichen Einwendungen Recht bekommen kann. | |||||||||||||||||||||||| | Die öffentlich-rechtliche Baueinsprache und auch die privatrechtliche Klage gegen Bauvorhaben sind Rechtsmittel, um die Interessen des Einsprechers bei der Bebauung eines benachbarten Grundstücks zu wahren. Sie sind nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn mit ihr Zwecke verfolgt werden, für welche sie nicht bestimmt sind.