74 RBG und Art. 197 ff. CH-ZPO). Diese Aufsplittung der Baueinsprachen in ein verwaltungsrechtliches und ein zivilrechtliches Verfahren hat zur Folge, dass in beiden Verfahren über den nämlichen Sachverhalt aus unterschiedlicher rechtlicher Perspektive geurteilt wird. Entsprechend kann ein Einsprecher auf dem öffentlich-rechtlichen Weg mit seiner Beschwerde gegen das Bauvorhaben nicht durchdringen, während er mit seinen zivilrechtlichen Einwendungen Recht bekommen kann.