Eine Einsprache wegen Verletzung kantonaler und kommunaler öffentlich-rechtlicher Vorschriften ist bei der örtlichen Baubehörde einzureichen; Beschwerdeinstanzen sind der Regierungsrat und anschliessend das Verwaltungsgericht (Art. 39 und Art. 56 aRBG). Wird hingegen die Verletzung privater Rechte geltend gemacht, so ist der zivilrechtliche Klageweg zu beschreiten mit Vermittlung am Ort der gelegenen Sache und anschliessendem Verfahren vor Kantonsgericht (Art. 41 aRBG und Art. 281 ZPO GL), ab 1. Juli 2011 mit Schlichtungsverhandlung und anschliessendem Verfahren vor Kantonsgericht (Art. 74 RBG und Art.