| |||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||| | 5. Die Beklagten sind der Ansicht, dass die Rügen der Klägerin im öffentlich-rechtlichen Bauverfahren bereits rechtskräftig entschieden worden seien, womit ihr im vorliegenden Zivilverfahren ein Rechtsschutzinteresse fehle. Überdies stelle die vorliegende Klage ein rechtsmissbräuchliches Rechtsmittel dar. | |||||||||||||||||||||||| | Voraussetzung der Klage ist ein rechtliches Interesse an der Beurteilung des Rechtsbegehrens. Ein Rechtsschutzinteresse ist vorhanden, wenn die Durchsetzung des materiellen Rechts gerichtlichen Rechtsschutz nötig macht.