Das zwischen der J.______ und der Klägerin vereinbarte selbständige und dauernde Baurecht stellt demzufolge ein Herrschaftsrecht an einer Sache dar, welches gegenüber jedermann und damit auch gegenüber der A.______ Geltung beansprucht. Umgekehrt bedeutet dies jedoch auch, dass die Beklagten ihr Bauprojekt derart auszugestalten haben, dass der zwischen der J.______ und den G.______ AG geschlossene Baurechtsvertrag nicht verletzt wird. Vorliegend passivlegitimiert sind somit jedenfalls die Gesellschafter der A.______. | |||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||| | 5.