74 RBG, dass gegen ein Bauvorhaben auf dem Zivilweg die Verletzung privater Rechte – welcher auch immer – geltend gemacht werden kann. Der Umstand, dass nicht die Eigentümerin und Baurechtgeberin selbst, sondern Dritte ein Baugesuch auf dem nämlichen Grundstück eingereicht haben, schadet nicht. Die allgemeinen sachenrechtlichen Prinzipien für die beschränkten dinglichen Rechte gelten nämlich auch für das Baurecht (Isler, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, 3. Auflage Basel 2007, N. 5 zu Art. 779 ZGB; Riemer, Die beschränkten dinglichen Rechte, 2. Auflage Bern 2000, § 3 N. 2). Das zwischen der J.____