Träger dieser Baubewilligung und damit dieses Rechts sind die Gesellschafter der A.______ als Baugesuchsteller und vorliegend Beklagten, denen somit die Passivlegitimation zukommt. Die J.______ selbst, als Eigentümerin des Grundstücks, ist nicht Trägerin der Baubewilligung und damit vorliegend auch nicht passivlegitimiert. Dennoch kann die Klägerin im vorliegenden Verfahren eine Verletzung der ihr gegenüber der J.______ zustehenden Rechte geltend machen, heisst es doch in Art. 41 aRGB und auch in Art. 74 RBG, dass gegen ein Bauvorhaben auf dem Zivilweg die Verletzung privater Rechte – welcher auch immer – geltend gemacht werden kann.