Im einen wie im andern Fall ist die Klage als unbegründet abzuweisen. Aktiv- und Passivlegitimiert sind grundsätzlich nur die Träger des Rechtes oder Rechtsverhältnisses, welches Gegenstand des Urteils bilden soll. Es liegt daher nahe, als Aktivlegitimation die Tatsache zu bezeichnen, dass das eingeklagte Recht dem Kläger zusteht, und als Passivlegitimation die Tatsache, dass es sich gegen den Beklagten richtet (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage Zürich 1979, S. 139 f.). | |||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||| | 4.1. Die Aktivlegitimation der Klägerin ergibt sich aus ihrer Stellung als Baurechtsnehmerin auf der Liegenschaft Nr. [...].