| |||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||| | 4. Als Sachlegitimation wird die Berechtigung bezeichnet, das eingeklagte Recht oder Rechtsverhältnis als Kläger in eigenem Namen geltend zu machen (Aktivlegitimation des Klägers) und es dem Beklagten gegenüber geltend zu machen (Passivlegitimation des Beklagten). Fehlt es an der Sachlegitimation, so bedeutet dies, dass entweder der Kläger nicht berechtigt ist, den eingeklagten Anspruch in eigenem Namen zu erheben, oder dass der Beklagte nicht die Person ist, gegen welche er erhoben werden darf. Im einen wie im andern Fall ist die Klage als unbegründet abzuweisen.