Die Gesellschafter sind als Streitgenossen klar erkennbar, was auch für die Stellungnahme der Klägerin vom 16. März 2012 zu dieser Frage gilt. Der Umstand, dass K.______ am 24. August 2007 aus der einfachen Gesellschaft ausgeschieden ist, ändert daran ebenso wenig wie der Umstand, dass der Rechtsvertreter der Klägerin die A.______ als Beklagte bezeichnet. Auf die Klage ist einzutreten. | |||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||| | 4.