Alsdann sind sie jeweils separat aufzuführen (vgl. ZR 50 Nr. 65). Bei Mitgliederbewegungen ist von einer stillschweigend vereinbarten Fortsetzung der Gesellschaft auszugehen (SJZ 1989, 144 Nr. 25). | |||||||||||||||||||||||| | Vorliegend ist wohl auf den Klagescheinen und auf den Rechtsschriften der Klägerin als beklagte Partei die "A.______" aufgeführt, jedoch stets unter Angabe sämtlicher Gesellschafter. Die Gesellschafter sind als Streitgenossen klar erkennbar, was auch für die Stellungnahme der Klägerin vom 16. März 2012 zu dieser Frage gilt.