| |||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||| | 3. Die Beklagten behaupten, die Klägerin habe die einfache Gesellschaft "A.______" eingeklagt und nicht deren Gesellschafter als Streitgenossen, weshalb es an einer Prozessvoraussetzung fehle und folglich auf die Klage nicht einzutreten sei. | |||||||||||||||||||||||| | Nach Art. 82 Abs. 1 ZPO GL prüft das Gericht von Amtes wegen die Berechtigung der Parteien zur Prozessführung. Die einfache Gesellschaft ist nicht parteifähig, dagegen können die Gesellschafter als Streitgenossen klagen oder beklagt werden. Alsdann sind sie jeweils separat aufzuführen (vgl. ZR 50 Nr. 65).