Jedenfalls sei die präparierte Piste an diesem Ort mit 13 Metern genug breit für die Pistenfahrzeuge. Die geplante Erschliessungsstrasse gefährde zudem die Piste nicht, werde diese doch lediglich von der Piste 6 auf zwei kurzen Stücken gequert und führten die übrigen Pisten an die Talstation des Skilifts [...]. Die Strasse werde im Bereich der präparierten Pisten ohnehin unter der Schneedecke verschwinden. Auch das Pistengesetz sei vorliegend nicht einschlägig, handle es sich dabei doch um öffentlich-rechtliche Bestimmungen, deren Überprüfung sich dem zivilrechtlichen Verfahren entzögen. | |||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||| | 3.