Das Verhalten der Klägerin sei zudem ein Verstoss gegen das Schikaneverbot im Immobiliarsachenrecht, womit diese mutwillig und leichtsinnig prozessiere. Aus all diesen Gründen sei die vorliegende Klage rechtsmissbräuchlich, womit darauf nicht einzutreten sei. Weiter sei festzustellen, dass der vorliegenden privatrechtlichen Klage keine automatische aufschiebende Wirkung zukomme. Anderenfalls sei der Klage die aufschiebende Wirkung vorsorglich zu entziehen. Ohnehin habe die Klägerin die vorliegende Klage rechtsmissbräuchlich erhoben, da sie einzig dazu diene, die eigene Monopolstellung zu schützen und den Bau des geplanten Restaurants zu verzögern.