| All dies seien verbotene übermässige Einwirkungen im Sinne von Art. 684 ZGB. | |||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||| | 2. Die Beklagten entgegnen, eine einfache Gesellschaft, wie vorliegend, sei nicht parteifähig, weshalb es an einer von Amtes wegen zu prüfenden Prozess-voraussetzung fehle. Zudem seien dieselben Rügen im öffentlich-rechtlichen Bauverfahren bereits rechtskräftig entschieden, womit vorliegend ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin fehle. Das Verhalten der Klägerin sei zudem ein Verstoss gegen das Schikaneverbot im Immobiliarsachenrecht, womit diese mutwillig und leichtsinnig prozessiere.