| |||||||||||||||||||||||| | Weiter seien die Pistenfahrzeuge der Klägerin auf eine Brückenbreite von mindestens 5.5 Metern angewiesen. Die Überdeckung des [...] könne deshalb nicht, wie von der Abteilung Umweltschutz und Energie des Departements Bau und Umwelt am 16. Juni 2006 entschieden, lediglich die Breite der Zufahrtsstrasse aufweisen. Art. 3 Abs. 1 Pistengesetz verbiete ausdrücklich eine Behinderung der Pistenbewirtschaftung, weshalb eine aufgrund des Gewässerschutzes notwendige Überdeckung des [...] nicht zulässig sei.