Weiter verbiete das auf Zivilrecht beruhende Gesetz über die Freihaltung des Geländes zur Ausübung des Skisports (Pistengesetz, GS III B/1/2), dass die Beklagten die Piste grundsätzlich nicht motorisiert befahren dürften. Aus all diesen Gründen dürften und könnten die Beklagten ihr geplantes Restaurant nicht über die geplante Strasse vom [...] aus erschliessen. | |||||||||||||||||||||||| | Weiter seien die Pistenfahrzeuge der Klägerin auf eine Brückenbreite von mindestens 5.5 Metern angewiesen.