Zudem erschwere eine derart ausgeführte Strasse die Pistenpräparation, welche möglicherweise wiederum durch Raupenreibung oder Druckwirkung die Strasse beschädige. Auch das Benutzungsregime der geplanten Strasse im Winter sei nicht gelöst, wobei zudem davon auszugehen sei, dass Versorgungsfahrten mitten durch die Piste deren aufwändige Präparation beschädigten. Weiter verbiete das auf Zivilrecht beruhende Gesetz über die Freihaltung des Geländes zur Ausübung des Skisports (Pistengesetz, GS III B/1/2), dass die Beklagten die Piste grundsätzlich nicht motorisiert befahren dürften.