Aber auch ohne Unterfütterung und Stützmauer stelle diese geplante Erschliessungsstrasse ein gefährliches Hindernis dar, träfen doch im betroffenen Pistenabschnitt zwischen der Talstation des [...] Skilifts und dem [...] sechs Skipisten zusammen. Eine Strasse quer durch eine Skipiste mit 65 % Hangneigung schaffe dabei Gefahrenlagen für die Wintersportler, die einzig auf die Klägerin als Betreiberin der Wintersportanlagen zurückfallen würden. Zudem erschwere eine derart ausgeführte Strasse die Pistenpräparation, welche möglicherweise wiederum durch Raupenreibung oder Druckwirkung die Strasse beschädige.