Die Klägerin erklärt, entgegen dem Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 20. Oktober 2010 sei es nicht möglich, die Zufahrtsstrasse zwischen der Talstation des Skilifts [...] und dem [...] mit einem Quergefälle von 65 % aufgrund der zu erwartenden Belastungen durch Baumaschinen, Lieferwagen und Pistenfahrzeugen ohne Unterfütterung und ohne Stützmauer zu bauen. Aber auch ohne Unterfütterung und Stützmauer stelle diese geplante Erschliessungsstrasse ein gefährliches Hindernis dar, träfen doch im betroffenen Pistenabschnitt zwischen der Talstation des [...] Skilifts und dem [...] sechs Skipisten zusammen.