| |||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||| | III. | |||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||| | 1. Die Klägerin erklärt, entgegen dem Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 20. Oktober 2010 sei es nicht möglich, die Zufahrtsstrasse zwischen der Talstation des Skilifts [...] und dem [...] mit einem Quergefälle von 65 % aufgrund der zu erwartenden Belastungen durch Baumaschinen, Lieferwagen und Pistenfahrzeugen ohne Unterfütterung und ohne Stützmauer zu bauen.