Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde der Klägerin ab. Mit Urteil vom 20. Juli 2011 bestätigte das Bundesgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts. | |||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||| | 4. Auf die Wiedergabe der Vorbringen der Parteien wird verzichtet und diesbezüglich auf die Rechtsschriften der Parteien verwiesen. Es wird jedoch nachfolgend soweit nötig darauf Bezug genommen. | |||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||| | III. | |||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||| | 1.