Die Beklagten reichten am 9. Juli 2012 die schriftliche Klageantwort samt Beilagen und Beweisanträgen ein und verzichteten auf eine mündliche Hauptverhandlung für Replik und Duplik. Am 27. August 2012 folgte die schriftliche Replik der Klägerin, welche damit ebenfalls auf eine mündliche Verhandlung für Replik und Duplik verzichtete. Am 17. September 2012 reichten die Beklagten die schriftliche Duplik . Das Kantonsgericht fällte am 23. Oktober 2012 das Urteil. Mit Schreiben vom 2. November 2012 verlangte die Klägerin fristgerecht die schriftliche Urteilsbegründung.