Am 11. Mai 2007 reichte die Klägerin die schriftliche Klagebegründung samt Beilagen und Beweisanträgen ein. Wie von den Beklagten beantragt sistierte der Kantonsgerichtspräsident mit Verfügung vom 7. August 2007 das Verfahren und vereinigte es mit dem Verfahren ZG.2008.00898, in welchem sich im Wesentlichen die gleichen Fragen stellen. Am 4. Juni 2012 reichte die Klägerin eine einzige und aktualisierte Klagebegründung samt Beilagen ein, welche die Klagebegründung vom 11. Mai 2007 vollständig ersetzt. Die Beklagten reichten am 9. Juli 2012 die schriftliche Klageantwort samt Beilagen und Beweisanträgen ein und verzichteten auf eine mündliche Hauptverhandlung für Replik und Duplik.