{"Signatur": "GL_KG_002", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2012-10-23", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_KG_002_ZG-2006-01019_2012-10-23.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=150&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=3&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "3b7e72459e3004edb310bff3847669d7"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["ZG.2006.01019", "ZG.2013.10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 23.10.2012 ZG.2006.01019 (ZG.2013.10)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris  Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona  Zivilkammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baueinsprache"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:59:17", "Checksum": "14b99be1bed6b1e640bcf39ab93d83bc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 23.10.2012 ZG.2006.01019 (ZG.2013.10)\nRegeste:\nBaueinsprache\n\n\nDie Frage, ob Parkplätze im Bereich der Talstation [...] notwendig sind, hat das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid vom 20. Oktober 2010 rechtskräftig entschieden. Inwieweit überhaupt zusätzliche Parkplätze bei der Talstation [...] gerade aufgrund des neuen Restaurants notwendig wären, kann nur schwer vorhergesagt werden. Zudem stellt sich die Frage der Parkplatzknappheit ohnehin nur während des Winterbetriebs der Bergbahnen und nicht während des Sommerbetriebs, bei dem bereits heute regelmässig genügend Parkplätze vorhanden sind. Es ist auch nicht möglich, die Wintersporttouristen bereits vor dem Besteigen der Kabinen-Umlaufbahn bei der Talstation [...] zu unterteilen in solche, welche später im Skigebiet in Restaurants der Klägerin essen und trinken, und in solche, welche im Restaurant der Beklagten einkehren werden, um Letzteren beispielsweise eine Parkgebühr aufzuerlegen, zumal die Klägerin selbst in ihren Prospekten und in ihrem Internetauftritt mit der Aussage wirbt: \"Unsere Gäste parkieren gratis\". Dabei ist nicht davon auszugehen, dass damit nur diejenigen Gäste gemeint wären, welche auch die Gaststätten der Klägerin besuchen, sondern alle Gäste, welche die Sportbahnen benützen. Auch diejenigen Gäste, welche ihr Picknick mit auf die Piste nehmen und nicht in eine Gaststätte einkehren, parkieren gratis. Obwohl die Betriebsbewilligung für die Kabinen-Umlaufbahn [...] der Klägerin keine Transportpflicht auferlegt, wäre es zudem weder möglich noch dem Geschäft förderlich, Wintersportgäste, welche bereits im Voraus wissen, dass sie das Restaurant der Beklagten besuchen möchten, nicht zu transportieren. Während der Skisaison müssen nämlich gezwungenermassen sämtliche Wintersporttouristen die Sportanlagen der Klägerin benützen und tragen damit zu deren Betriebserfolg bei. Der Umstand, dass der Bahnbetrieb der Klägerin allein offenbar defizitär ist, ändert daran nichts. In zivilrechtlicher Hinsicht ist jedenfalls nicht ersichtlich, inwieweit aufgrund des geplanten Restaurants der Beklagten mit Blick auf die Parkplätze bei der Talstation [...] Rechte der Klägerin verletzt wären (vgl. Ziffern 7.1 - 7.6 vorstehend). |\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|\n10. Zusammenfassend sind weder hinsichtlich der geplanten Erschliessungsstrasse noch hinsichtlich der Überdeckung des [...] und der Parkplatzsituation bei der Talstation [...] verletzte private Rechte ersichtlich. Die Klage ist somit abzuweisen. Die aufschiebende Wirkung im Sinne von Art. 43 aRBG endet am letzten Tag der Rechtsmittelfrist. Vorbehalten bleibt ein abweichender Entscheid der Rechtsmittelinstanz. Bei diesem Ergebnis sind alle vorstehend nicht erwähnten Behauptungen und Beweismittel unerheblich. Insbesondere braucht es den von der Klägerin beantragten Augenschein nicht. |\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|\nIV. |\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|\nDie Klägerin dringt mit ihrer Klage nicht durch. Die Pauschalgerichtsgebühr ist deshalb der Klägerin aufzuerlegen und von ihr zu beziehen. Die Vermittlungskosten sind der Klägerin aufzuerlegen (Art. 132 und 134 ZPO GL). Zudem ist die Klägerin zu verpflichten, den Beklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 138 f. ZPO GL); der eigene Aufwand der Beklagten kann nicht entschädigt werden (Art. 128 Abs. 4 ZPO GL). Der Streitwert wurde vom Gericht auf mindestens CHF 500'000.— festgesetzt, was von den Parteien unwidersprochen blieb. Auf die Bausumme kann es nicht ankommen. |\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|\n¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾ |\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|\nDas Gericht erkennt: |\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|"}