{"Signatur": "GL_KG_002", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2012-10-23", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_KG_002_ZG-2006-01019_2012-10-23.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=150&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=3&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "3b7e72459e3004edb310bff3847669d7"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["ZG.2006.01019", "ZG.2013.10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 23.10.2012 ZG.2006.01019 (ZG.2013.10)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris  Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona  Zivilkammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baueinsprache"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:59:17", "Checksum": "14b99be1bed6b1e640bcf39ab93d83bc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 23.10.2012 ZG.2006.01019 (ZG.2013.10)\nRegeste:\nBaueinsprache\n\n\nDas Befahren von Skipisten mit Motorfahrzeugen ist im Gesetz über die Freihaltung des Geländes zur Ausübung des Skisportes (GS III B/1/2) geregelt. Der Rechtsschutz gegen Verfügungen gestützt auf dieses Gesetz richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (vgl. Art. 8 Abs. 1), worüber vorliegend nicht entschieden werden kann. Entsprechend hätte die Klägerin eine Verletzung dieses Gesetzes durch das Bauvorhaben der Beklagten auf dem öffentlich-rechtlichen Beschwerdeweg rügen müssen, was jedoch auch im Entscheid des Bundesgerichts vom 20. Juli 2011 offensichtlich kein Thema war. Die Frage, ob sich das Gesetz über Freihaltung des Geländes zur Ausübung des Skisportes auf Zivilrecht oder auf öffentliches Recht stützt, kann somit vorliegend offengelassen werden. Wie und wann die Versorgung des geplanten Restaurants während des Skibetriebs über die Erschliessungsstrasse dereinst erfolgen soll, mithin das Benutzungsregime, kann deshalb nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein; dafür zuständig wäre, sofern sich die Beteiligten über das Benutzungsregime nicht einigen, jedenfalls nicht das Kantonsgericht (vgl. Art. 3 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 des erwähnten Gesetzes). Zudem betrifft die zivilrechtliche Pistensicherungspflicht der Betreiberin (vgl. BGE 113 II 246 und 121 III 358), sei es als vertragliche Nebenpflicht zum Transportvertrag oder als ausservertragliche Schutzpflicht, den Pistenbetrieb und nicht das vorliegende Baugesuch oder die Erschliessungsstrasse als Werk. Dabei haben die Pistensicherungspflicht der Klägerin und das Benutzungsregime auch den Umstand zu berücksichtigen, dass bei der Talstation des Skilifts [...] mehrere Pisten zusammentreffen. |\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|\n7.5. Auch im zwischen der J.______ und der Klägerin im Jahre 1977 geschlossenen Baurechtsvertrag ist keine Bestimmung enthalten, welche es den Beklagten verbieten würde, eine Erschliessungsstrasse zum geplanten Restaurant zu erstellen. Insbesondere hat sich die J.______ nicht verpflichtet, gewisse Stellen des Geländes der [...] speziell für die Erstellung von Skipisten auszusparen oder speziell herzurichten. Das selbständige und dauernde Baurecht der Klägerin umfasst in diesem Bereich allein folgendes Recht): |\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|\n\"… auf dem Boden der [...] Skipisten anzulegen, zu betreiben, zu unterhalten, maschinell oder von Hand zu präparieren, die erforderlichen Absperrungen und Signalisationen anzubringen sowie nach Absprache mit der Baurechtsgeberin die erforderlichen Pistenkorrektionen und Geländebewegungen vorzunehmen …\" |\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|\nDiese Vertragsklausel steht jedenfalls der geplanten Erschliessungsstrasse nicht entgegen, auch nicht im Winterhalbjahr. Den Umstand, dass dadurch die Pistenpräparation allenfalls erschwert werden könnte, hat die Klägerin aus privatrechtlicher Sicht hinzunehmen. Sollten das Engnis über den [...] und der Bereich der neuen Erschliessungsstrasse mit technischen Mitteln im Winter nicht zu meistern sein, so hätte die Klägerin den Enteignungsweg zu beschreiten (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Art. 7 des Gesetzes über die Freihaltung des Geländes zur Ausübung des Skisports), soweit sich die Befugnis für Pistenkorrektionen und Geländebewegungen nicht aus dem vorstehend erwähnten Baurechtsvertrag ableiten lässt. |\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|\n7.6. Weitere zivilrechtliche Rechtsgrundlagen, welche den Bau der Erschliessungsstrasse zwischen dem [...] und dem geplanten Restaurant verbieten würden, sind nicht ersichtlich. |\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|\n8. Die Klägerin wendet sich weiter gegen die Überdeckung des [...] lediglich in der Breite der Erschliessungsstrasse, da ihre Pistenfahrzeuge auf eine Brückenbreite von mindestens 5.5 Meter angewiesen seien. |\n||||||||||||||||||||||||\n|\nDas Verwaltungsgericht kam in seinem Entscheid vom 20. Oktober 2010 anlässlich eines Augenscheins zum Schluss, dass zur Erstellung der Erschliessungsstrasse zum geplanten Restaurant keine Brücke erforderlich sei. Auch in zivilrechtlicher Hinsicht ist nicht ersichtlich, inwieweit Rechtssätze durch diese Erschliessungsstrasse im Bereich des [...] verletzt wären (vgl. Ziffern 7.1. - 7.6. vorstehend). Jedenfalls hat sich die J.______ nicht verpflichtet, eine gewisse Breite der Überdeckung des [...] zu gewährleisten (vgl. Ziffer 7.5. vorstehend), zumal diese Stelle seit Jahren im Winterhalbjahr auch ohne Brücke eine genügend breite Pistenpräparierung zulässt. Auch hier ist die Klägerin auf den Weg der Enteignung zu verweisen (vgl. Erw. 7.5.). |\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|\n9. Die Klägerin ist nicht willens, im Bereich der Talstation [...] entschädigungslos zusätzliche Parkplätze zur Verfügung zu stellen. |\n||||||||||||||||||||||||\n|"}