{"Signatur": "GL_KG_002", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2012-10-23", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_KG_002_ZG-2006-01019_2012-10-23.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=150&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=3&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "3b7e72459e3004edb310bff3847669d7"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["ZG.2006.01019", "ZG.2013.10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 23.10.2012 ZG.2006.01019 (ZG.2013.10)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris  Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona  Zivilkammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baueinsprache"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:59:17", "Checksum": "14b99be1bed6b1e640bcf39ab93d83bc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 23.10.2012 ZG.2006.01019 (ZG.2013.10)\nRegeste:\nBaueinsprache\n\n\n7.1. Nach Art. 684 Abs. 1 ZGB ist jedermann verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums sich aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. Regelungsgegenstand sind hier die als Immissionen bezeichneten Einwirkungen auf ein Nachbargrundstück, verursacht durch die Ausübung der aus dem Grundeigentum fliessenden Nutzungsbefugnisse auf einem anderen Grundstück. Das Ausgangsgrundstück der Einwirkung muss grundsätzlich ein selbständiges, von dem durch die Immissionen betroffenen verschiedenes Grundstück sein. Daher kann sich auch der Mieter gegenüber einem anderen Mieter im selben Wohnhaus nicht auf Art. 684 ZGB berufen. Dieser kann sich nur über den Eigentümer des Mietobjekts zur Wehr setzen oder gegenüber dem Mitmieter einen Anspruch aus Besitzesschutz geltend machen. So kann sich auch der Bewohner eines Doppelwohnhauses auf demselben Grundstück gegenüber dem Bewohner des andern Hauses nicht auf Art. 684 ZGB berufen. Anders ist es, wenn es sich bei den Bewohnern zweier Stockwerke des gleichen Hauses um Stockwerkeigentümer handelt. Eine Überschreitung des Grundeigentums im Sinne von Art. 684 ZGB ist dagegen unter gewöhnlichen Miteigentümern nicht möglich (Rey, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, 3. Auflage Basel 2007, N. 1 und N. 17; Meier-Hayoz, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, N. 189 ff. zu Art. 684 ZGB). |\n||||||||||||||||||||||||\n|\nVorliegend befinden sich das geplante Restaurant, die geplante Erschliessungsstrasse bis zum [...] und die betroffene Skipiste auf demselben Grundstück, nämlich auf der Liegenschaft Nr. [...]. Ausgangsgrundstück und Einwirkungsgrundstück sind somit identisch. Die Klägerin als Baurechtsnehmerin und Betreiberin der auf diesem Grundstück im Winter angelegten Skipisten kann somit aus Art. 684 ZGB hinsichtlich befürchteter Immissionen des Restaurants und der geplanten Strasse keine Ansprüche geltend machen. Im Übrigen verursacht gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts eine durch rechtskräftigen Entscheid einer Verwaltungsbehörde bewilligte Baute in der Regel keine übermässigen Immissionen im Sinne von Art. 684 ZGB, womit hier der zivilrechtliche Immissionsschutz ohnehin praktisch gegenstandslos ist (BGE 5A_349/2011). Inwiefern die Klägerin nachbarrechtlich von der geplanten Strasse betroffen sein könne, ist von ihr weder dargelegt noch sonst wie ersichtlich. Damit ist auch Art. 679 ZGB vorliegend nicht einschlägig, handelt es sich dabei doch um das Sanktionensystem im Falle der Verletzung der in Art. 684 enthaltenen Verbotsnorm (vgl. Rey/Strebel, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, 3. Auflage Basel 2007, N. 1 zu Art. 679 ZGB). |\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|\n7.2. Nach Art. 58 OR hat der Eigentümer eines Gebäudes oder eines anderen Werkes den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |\n||||||||||||||||||||||||\n|\nWohl stellt eine Skipiste ein Werk im Sinne von Art. 58 OR dar (Schnyder, Basler Kommentar Obligationenrecht I, 4. Auflage Basel 2007, N. 12 zu Art. 58 OR). Die Haftung des Werkeigentümers setzt jedoch regelmässig einen eingetretenen Schaden voraus, was vorliegend nicht der Fall ist, zumal die streitgegenständliche Strasse erst geplant und noch nicht gebaut ist. Damit ist auch Art. 58 OR vorliegend nicht einschlägig. |\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|\n7.3. Wer von dem Werke eines andern mit Schaden bedroht ist, kann gemäss Art. 59 Abs. 1 OR vom Eigentümer verlangen, dass er die erforderlichen Massregeln zur Abwendung der Gefahr treffe. Art. 59 Abs. 1 OR statuiert eine Pflicht zum Handeln: der Werkeigentümer muss dringliche Massnahmen treffen, die notwendig sind, um Schaden von Personen und Sachen abzuwenden. Diese Bestimmung setzt kein Verschulden des Werkeigentümers voraus (Schnyder, Basler Kommentar Obligationenrecht I, 4. Auflage Basel 2007, N. 3 zu Art. 59 OR). |\n||||||||||||||||||||||||\n|\nVorliegend hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 20. Oktober 2010 die Baubewilligung mit der Auflage versehen, die ab [...] zu erstellende Erschliessungsstrasse im Bereich, wo diese die Skipiste quert, ohne Futter- und Stützmauern zu errichten. Es entstehen damit keine wesentlichen Unebenheiten in der Landschaft, welche während des Winterhalbjahres für Skifahrer ein Sicherheitsrisiko darstellen würden, zumal die Klägerin ohnehin verpflichtet ist, allfällige Hindernisse und Gefahrenstellen für die Skifahrer zu signalisieren oder abzusperren (siehe Ziffer 7.4. nachstehend). Während der Zeit des Betriebs der Skisportanlagen verschwindet die Erschliessungsstrasse nämlich im Bereich der präparierten Skipiste vollständig unter der Schneedecke. Damit kann von der Erschliessungsstrasse als Werk an sich kein Schaden drohen, womit auch Art. 59 Abs. 1 OR vorliegend nicht einschlägig ist, zumal die Strasse in das Eigentum der J.______ fallen wird (Art. 671 ff. ZGB). |\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|\n7.4. Während des Skibetriebs könnten Motorfahrzeuge, welche die Erschliessungstrasse befahren, Skifahrer gefährden. |\n||||||||||||||||||||||||\n|"}