{"Signatur": "GL_KG_002", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2012-10-23", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_KG_002_ZG-2006-01019_2012-10-23.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=150&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=3&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "3b7e72459e3004edb310bff3847669d7"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["ZG.2006.01019", "ZG.2013.10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 23.10.2012 ZG.2006.01019 (ZG.2013.10)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris  Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona  Zivilkammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baueinsprache"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:59:17", "Checksum": "14b99be1bed6b1e640bcf39ab93d83bc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 23.10.2012 ZG.2006.01019 (ZG.2013.10)\nRegeste:\nBaueinsprache\n\n\nÜber die von der Klägerin vorliegend vorgebrachten Rügen mag öffentlich-rechtlich bereits entschieden worden sein, was jedoch einer zivilrechtlichen Betrachtung des Sachverhaltes nicht entgegensteht, soweit Zivilrecht überhaupt einschlägig ist. Jedenfalls hat das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus mit Entscheid vom 20. Oktober 2010 die Baubewilligung nicht verweigert, sondern diese mit Auflagen versehen. Namentlich ist die ab [...] zu erstellende Erschliessungsstrasse im Bereich, wo diese die Piste quert, ohne Futter- und Stützmauern zu errichten. Darauf ist mangels Rechtsschutzinteresse nicht mehr einzutreten. Dasselbe gilt auch für die Frage, ob diese geplante Erschliessungsstrasse den zu erwartenden Belastungen standhalten wird, und die Frage des wirklichen Gefälles dieser Strasse. Betreffend die übrigen Rügen ist jedoch ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin im Zivilprozess durchaus gegeben und ist die vorliegende Klage auch nicht als anfänglich nutzlos und schikanös zu betrachten, wie dies die Beklagten behaupten. Jedenfalls steht es der Klägerin frei, neben dem öffentlich-rechtlichen Einsprache- und Beschwerdeweg auch den zivilrechtlichen Klageweg zu beschreiten. Dass sich dabei die Klägerin auch von wirtschaftlichen Überlegungen leiten lässt, ist nachvollziehbar. Auch ist der Klägerin nicht vorzuwerfen, dass sie in der Zwischenzeit ihre eigenen Gastronomiebetriebe ausbaut oder renoviert, was unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten durchaus verständlich ist. Dass dabei Mehrkapazitäten geschaffen werden, ist durch die Beklagten hinzunehmen, auch wenn die Klägerin andernorts anführte, zusätzliche Gastronomiebedürfnisse seien im Skigebiet [...] nicht notwendig. Der Ausbau eigener Kapazitäten beurteilt sich jedenfalls für ein marktwirtschaftliches Unternehmen durchaus anders als Mehrkapazitäten, geschaffen durch einen wirtschaftlichen Konkurrenten. Die Klägerin mag wohl ein wirtschaftliches Interesse daran haben, das von den Beklagten geplante Restaurant zu verhindern, was jedoch noch nicht heisst, dass die vorliegende Zivilklage bereits rechtsmissbräuchlich wäre. |\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|\n6. Die Beklagten behaupten, der vorliegenden privatrechtlichen Klage komme in Bezug auf das Bauvorhaben keine aufschiebende Wirkung zu. Eventuell sei festzustellen, dass der privatrechtlichen Klage keine aufschiebende Wirkung zukomme. |\n||||||||||||||||||||||||\n|\nBis 30. Juni 2011 galt das Raumplanungs- und Baugesetz vom 1. Mai 1988 (GS VII B/1/1, nachfolgend \"aRBG\"), ab 1. Juli 2011 gilt das Raumentwicklungs- und Baugesetz vom 2. Mai 2010 (GS VII B/1/1, nachfolgend \"RBG\"). Nach Art. 43 aRBG durfte erst nach Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung und nach rechtskräftiger Erledigung der privatrechtlichen Klagen mit den Bauarbeiten begonnen werden. Dagegen bestimmt Art. 76 Abs. 1 RBG, dass die Baubewilligung erteilt wird, wenn das Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. |\n||||||||||||||||||||||||\n|\nDie vorliegende Klage wurde am 27. November 2006 und damit noch unter Geltung des aRBG rechtshängig gemacht. Da die Übergangsbestimmungen in Art. 87 RGB auf die materiellen öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften zugeschnitten sind, sind für das zivilrechtliche Verfahrensrecht im Bauprozess die Prinzipien der Übergangsbestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (CH-ZPO) analog herbeizuziehen. Dabei statuiert Art. 404 Abs. 1 CH-ZPO die Weitergeltung des bisherigen Verfahrensrechts auf bereits rechtshängige Prozesse (Prinzip der Nichtrückwirkung), beschränkt die Weitergeltung aber bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Für die Rechtsmittel gilt jedoch gemäss Art. 405 Abs. 1 CH-ZPO das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist. |\n||||||||||||||||||||||||\n|\nDas vorliegende Verfahren richtet sich somit bis zum Entscheid des Kantonsgerichts noch nach der Glarner Zivilprozessordnung und ergänzend nach den Verfahrensbestimmungen des aRBG. Erst für ein allfälliges Rechtsmittel gegen diesen Entscheid ist einerseits die CH-ZPO und andererseits, was die aufschiebende Wirkung angeht, das Verfahrensrecht des RBG anwendbar. Bis zum letzten Tag der Rechtsmittelfrist gegen diesen Entscheid gilt somit auch noch die aufschiebende Wirkung nach Art. 43 aRBG. Danach entfällt die aufschiebende Wirkung. Vorbehalten bleibt ein abweichender Entscheid der Rechtsmittelinstanz. |\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|\n7. Die Klägerin wendet sich gegen die Erschliessungsstrasse zwischen der Talstation des Skilifts [...] und dem [...], welche auch ohne Unterfütterung und Stützmauer ein gefährliches Hindernis für den Skibetrieb darstelle. |\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|"}