{"Signatur": "GL_KG_002", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2012-10-23", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_KG_002_ZG-2006-01019_2012-10-23.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=150&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=3&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "3b7e72459e3004edb310bff3847669d7"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["ZG.2006.01019", "ZG.2013.10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 23.10.2012 ZG.2006.01019 (ZG.2013.10)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris  Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona  Zivilkammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baueinsprache"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:59:17", "Checksum": "14b99be1bed6b1e640bcf39ab93d83bc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 23.10.2012 ZG.2006.01019 (ZG.2013.10)\nRegeste:\nBaueinsprache\n\n\n4.1. Die Aktivlegitimation der Klägerin ergibt sich aus ihrer Stellung als Baurechtsnehmerin auf der Liegenschaft Nr. [...]. Damit ist sie berechtigt, gegen Bauvorhaben auf dem mit dem Baurecht belasteten Grundstück den Rechtsweg zu beschreiten. |\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|\n4.2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und des von der Klägerin angestrebten Urteils ist das im Amtsblatt des Kantons Glarus Nr. [...] publizierte Bauvorhaben \"Neubau Restaurant [...], Parzelle Nr. [...], Grundbuch [...]\", respektive die entsprechende Baubewilligung. Träger dieser Baubewilligung und damit dieses Rechts sind die Gesellschafter der A.______ als Baugesuchsteller und vorliegend Beklagten, denen somit die Passivlegitimation zukommt. Die J.______ selbst, als Eigentümerin des Grundstücks, ist nicht Trägerin der Baubewilligung und damit vorliegend auch nicht passivlegitimiert. Dennoch kann die Klägerin im vorliegenden Verfahren eine Verletzung der ihr gegenüber der J.______ zustehenden Rechte geltend machen, heisst es doch in Art. 41 aRGB und auch in Art. 74 RBG, dass gegen ein Bauvorhaben auf dem Zivilweg die Verletzung privater Rechte – welcher auch immer – geltend gemacht werden kann. Der Umstand, dass nicht die Eigentümerin und Baurechtgeberin selbst, sondern Dritte ein Baugesuch auf dem nämlichen Grundstück eingereicht haben, schadet nicht. Die allgemeinen sachenrechtlichen Prinzipien für die beschränkten dinglichen Rechte gelten nämlich auch für das Baurecht (Isler, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, 3. Auflage Basel 2007, N. 5 zu Art. 779 ZGB; Riemer, Die beschränkten dinglichen Rechte, 2. Auflage Bern 2000, § 3 N. 2). Das zwischen der J.______ und der Klägerin vereinbarte selbständige und dauernde Baurecht stellt demzufolge ein Herrschaftsrecht an einer Sache dar, welches gegenüber jedermann und damit auch gegenüber der A.______ Geltung beansprucht. Umgekehrt bedeutet dies jedoch auch, dass die Beklagten ihr Bauprojekt derart auszugestalten haben, dass der zwischen der J.______ und den G.______ AG geschlossene Baurechtsvertrag nicht verletzt wird. Vorliegend passivlegitimiert sind somit jedenfalls die Gesellschafter der A.______. |\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|\n5. Die Beklagten sind der Ansicht, dass die Rügen der Klägerin im öffentlich-rechtlichen Bauverfahren bereits rechtskräftig entschieden worden seien, womit ihr im vorliegenden Zivilverfahren ein Rechtsschutzinteresse fehle. Überdies stelle die vorliegende Klage ein rechtsmissbräuchliches Rechtsmittel dar. |\n||||||||||||||||||||||||\n|\nVoraussetzung der Klage ist ein rechtliches Interesse an der Beurteilung des Rechtsbegehrens. Ein Rechtsschutzinteresse ist vorhanden, wenn die Durchsetzung des materiellen Rechts gerichtlichen Rechtsschutz nötig macht. Es fehlt, wenn eine Klage über denselben Anspruch zwischen denselben Parteien bereits hängig oder beurteilt ist. Das Rechtsschutzinteresse ist Prozessvoraussetzung und daher von Amtes wegen zu prüfen (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Auflage Bern 2001, S. 190). |\n||||||||||||||||||||||||\n|\nDas hier noch anwendbare glarnerische Baueinspracheverfahren ist zweigleisig. Eine Einsprache wegen Verletzung kantonaler und kommunaler öffentlich-rechtlicher Vorschriften ist bei der örtlichen Baubehörde einzureichen; Beschwerdeinstanzen sind der Regierungsrat und anschliessend das Verwaltungsgericht (Art. 39 und Art. 56 aRBG). Wird hingegen die Verletzung privater Rechte geltend gemacht, so ist der zivilrechtliche Klageweg zu beschreiten mit Vermittlung am Ort der gelegenen Sache und anschliessendem Verfahren vor Kantonsgericht (Art. 41 aRBG und Art. 281 ZPO GL), ab 1. Juli 2011 mit Schlichtungsverhandlung und anschliessendem Verfahren vor Kantonsgericht (Art. 74 RBG und Art. 197 ff. CH-ZPO). Diese Aufsplittung der Baueinsprachen in ein verwaltungsrechtliches und ein zivilrechtliches Verfahren hat zur Folge, dass in beiden Verfahren über den nämlichen Sachverhalt aus unterschiedlicher rechtlicher Perspektive geurteilt wird. Entsprechend kann ein Einsprecher auf dem öffentlich-rechtlichen Weg mit seiner Beschwerde gegen das Bauvorhaben nicht durchdringen, während er mit seinen zivilrechtlichen Einwendungen Recht bekommen kann. |\n||||||||||||||||||||||||\n|\nDie öffentlich-rechtliche Baueinsprache und auch die privatrechtliche Klage gegen Bauvorhaben sind Rechtsmittel, um die Interessen des Einsprechers bei der Bebauung eines benachbarten Grundstücks zu wahren. Sie sind nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn mit ihr Zwecke verfolgt werden, für welche sie nicht bestimmt sind. Dass die Verzögerung von Bauvorhaben durch administrative oder gerichtliche Verfahren zu beträchtlichem, volkswirtschaftlich unerwünschtem Schaden führen kann, ist allgemein bekannt. Aber erst die Verzögerung eines Bauvorhabens als Zweck der Einsprache an sich ist rechtsmissbräuchlich und nicht schutzwürdig (BGE 123 III 101). |\n||||||||||||||||||||||||\n|"}