{"Signatur": "GL_KG_002", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2012-10-23", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_KG_002_ZG-2006-01019_2012-10-23.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=150&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=3&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "3b7e72459e3004edb310bff3847669d7"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["ZG.2006.01019", "ZG.2013.10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 23.10.2012 ZG.2006.01019 (ZG.2013.10)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris  Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona  Zivilkammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baueinsprache"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:59:17", "Checksum": "14b99be1bed6b1e640bcf39ab93d83bc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 23.10.2012 ZG.2006.01019 (ZG.2013.10)\nRegeste:\nBaueinsprache\n\n\n2. Die Beklagten entgegnen, eine einfache Gesellschaft, wie vorliegend, sei nicht parteifähig, weshalb es an einer von Amtes wegen zu prüfenden Prozess-voraussetzung fehle. Zudem seien dieselben Rügen im öffentlich-rechtlichen Bauverfahren bereits rechtskräftig entschieden, womit vorliegend ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin fehle. Das Verhalten der Klägerin sei zudem ein Verstoss gegen das Schikaneverbot im Immobiliarsachenrecht, womit diese mutwillig und leichtsinnig prozessiere. Aus all diesen Gründen sei die vorliegende Klage rechtsmissbräuchlich, womit darauf nicht einzutreten sei. Weiter sei festzustellen, dass der vorliegenden privatrechtlichen Klage keine automatische aufschiebende Wirkung zukomme. Anderenfalls sei der Klage die aufschiebende Wirkung vorsorglich zu entziehen. Ohnehin habe die Klägerin die vorliegende Klage rechtsmissbräuchlich erhoben, da sie einzig dazu diene, die eigene Monopolstellung zu schützen und den Bau des geplanten Restaurants zu verzögern. Zudem argumentiere die Klägerin widersprüchlich, indem sie behaupte, aufgrund des Bauprojekts der Beklagten 30 neue Parkplätze erstellen zu müssen, obwohl sie [die Klägerin] stets anführe, im Tourismusgebiet [...] bestehe gar kein Bedürfnis für ein neues Restaurant mit 180 Sitzplätzen. Jedenfalls liege aufgrund des von den Beklagten geplanten Restaurants keine übermässige Einwirkung gemäss Art. 684 ZGB vor, was auch hinsichtlich der geplanten, relativ flachen und ohne Futter- und Stützmauern zu erstellenden Erschliessungsstrasse gelte, zumal die Hangneigung lediglich 20-32 % betrage und nicht 65 %, wie dies die Klägerin behaupte. Weiter diene die neue Erschliessungsstrasse auch der nachhaltigen land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung der [...] und erleichtere der Klägerin im Winter die Präparation und den Zugang zu den Pisten, was Schäden im Hang durch Pisten- und andere Fahrzeuge vermeide. Deshalb sei die Klägerin durch diese neue Strasse nicht nur nicht beschwert, sondern sogar begünstigt. Auch die [...] der Klägerin werde seit Jahren vor dem morgendlichen Betriebsstart und nach dem nachmittäglichen Betriebsschluss der Skisportanlagen mit Pistenfahrzeugen versorgt, was in der ganzen Schweiz bei Bergrestaurants im Winter üblich sei. Hinsichtlich der Erschliessung des geplanten Restaurants sei es nicht notwendig, über den [...] eine Brücke zu bauen, sei der [...] im fraglichen Bereich doch durch die Klägerin bereits im Jahre 1976 auf einer Breite von mehr als 5.5 Meter eingedeckt worden und sei der Wasserlauf des [...] in ein grosses Rohr von 1.2 Meter Durchmesser gefasst. Jedenfalls sei die präparierte Piste an diesem Ort mit 13 Metern genug breit für die Pistenfahrzeuge. Die geplante Erschliessungsstrasse gefährde zudem die Piste nicht, werde diese doch lediglich von der Piste 6 auf zwei kurzen Stücken gequert und führten die übrigen Pisten an die Talstation des Skilifts [...]. Die Strasse werde im Bereich der präparierten Pisten ohnehin unter der Schneedecke verschwinden. Auch das Pistengesetz sei vorliegend nicht einschlägig, handle es sich dabei doch um öffentlich-rechtliche Bestimmungen, deren Überprüfung sich dem zivilrechtlichen Verfahren entzögen. |\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|\n3. Die Beklagten behaupten, die Klägerin habe die einfache Gesellschaft \"A.______\" eingeklagt und nicht deren Gesellschafter als Streitgenossen, weshalb es an einer Prozessvoraussetzung fehle und folglich auf die Klage nicht einzutreten sei. |\n||||||||||||||||||||||||\n|\nNach Art. 82 Abs. 1 ZPO GL prüft das Gericht von Amtes wegen die Berechtigung der Parteien zur Prozessführung. Die einfache Gesellschaft ist nicht parteifähig, dagegen können die Gesellschafter als Streitgenossen klagen oder beklagt werden. Alsdann sind sie jeweils separat aufzuführen (vgl. ZR 50 Nr. 65). Bei Mitgliederbewegungen ist von einer stillschweigend vereinbarten Fortsetzung der Gesellschaft auszugehen (SJZ 1989, 144 Nr. 25). |\n||||||||||||||||||||||||\n|\nVorliegend ist wohl auf den Klagescheinen und auf den Rechtsschriften der Klägerin als beklagte Partei die \"A.______\" aufgeführt, jedoch stets unter Angabe sämtlicher Gesellschafter. Die Gesellschafter sind als Streitgenossen klar erkennbar, was auch für die Stellungnahme der Klägerin vom 16. März 2012 zu dieser Frage gilt. Der Umstand, dass K.______ am 24. August 2007 aus der einfachen Gesellschaft ausgeschieden ist, ändert daran ebenso wenig wie der Umstand, dass der Rechtsvertreter der Klägerin die A.______ als Beklagte bezeichnet. Auf die Klage ist einzutreten. |\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|\n4. Als Sachlegitimation wird die Berechtigung bezeichnet, das eingeklagte Recht oder Rechtsverhältnis als Kläger in eigenem Namen geltend zu machen (Aktivlegitimation des Klägers) und es dem Beklagten gegenüber geltend zu machen (Passivlegitimation des Beklagten). Fehlt es an der Sachlegitimation, so bedeutet dies, dass entweder der Kläger nicht berechtigt ist, den eingeklagten Anspruch in eigenem Namen zu erheben, oder dass der Beklagte nicht die Person ist, gegen welche er erhoben werden darf. Im einen wie im andern Fall ist die Klage als unbegründet abzuweisen. Aktiv- und Passivlegitimiert sind grundsätzlich nur die Träger des Rechtes oder Rechtsverhältnisses, welches Gegenstand des Urteils bilden soll. Es liegt daher nahe, als Aktivlegitimation die Tatsache zu bezeichnen, dass das eingeklagte Recht dem Kläger zusteht, und als Passivlegitimation die Tatsache, dass es sich gegen den Beklagten richtet (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage Zürich 1979, S. 139 f.). |\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|"}