{"Signatur": "GL_KG_002", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2012-10-23", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_KG_002_ZG-2006-01019_2012-10-23.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=150&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=3&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "3b7e72459e3004edb310bff3847669d7"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["ZG.2006.01019", "ZG.2013.10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 23.10.2012 ZG.2006.01019 (ZG.2013.10)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris  Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona  Zivilkammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baueinsprache"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:59:17", "Checksum": "14b99be1bed6b1e640bcf39ab93d83bc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 23.10.2012 ZG.2006.01019 (ZG.2013.10)\nRegeste:\nBaueinsprache\n\n\n3. Mit Baugesuch vom 31. März 2006 ersuchte die A.______ (Beklagte) um Erteilung einer Baubewilligung für den Neubau eines Restaurants auf der Liegenschaft Nr. [...]. Dagegen erhob die Klägerin öffentlich-rechtliche Einsprache, welche der Gemeinderat [...] am 26. Mai 2008 abwies. Die dagegen erhobene Beschwerde der Klägerin wies der Regierungsrat ab, hob jedoch die Bewilligung für die geplante Verbreiterung des bestehenden Wanderwegs vom südöstlichen Ende des geplanten Restaurants zum [...] auf. Mit Entscheid vom 20. Oktober 2010 hiess schliesslich das Verwaltungsgericht als kantonal letztinstanzliche Behörde die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Baubewilligung teilweise gut und verpflichtete die Beklagten, die ab [...] zu erstellende Erschliessungsstrasse für das geplante Restaurant ohne Futter- und Stützmauern zu erstellen. Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde der Klägerin ab. Mit Urteil vom 20. Juli 2011 bestätigte das Bundesgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts. |\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|\n4. Auf die Wiedergabe der Vorbringen der Parteien wird verzichtet und diesbezüglich auf die Rechtsschriften der Parteien verwiesen. Es wird jedoch nachfolgend soweit nötig darauf Bezug genommen. |\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|\nIII. |\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|\n1. Die Klägerin erklärt, entgegen dem Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 20. Oktober 2010 sei es nicht möglich, die Zufahrtsstrasse zwischen der Talstation des Skilifts [...] und dem [...] mit einem Quergefälle von 65 % aufgrund der zu erwartenden Belastungen durch Baumaschinen, Lieferwagen und Pistenfahrzeugen ohne Unterfütterung und ohne Stützmauer zu bauen. Aber auch ohne Unterfütterung und Stützmauer stelle diese geplante Erschliessungsstrasse ein gefährliches Hindernis dar, träfen doch im betroffenen Pistenabschnitt zwischen der Talstation des [...] Skilifts und dem [...] sechs Skipisten zusammen. Eine Strasse quer durch eine Skipiste mit 65 % Hangneigung schaffe dabei Gefahrenlagen für die Wintersportler, die einzig auf die Klägerin als Betreiberin der Wintersportanlagen zurückfallen würden. Zudem erschwere eine derart ausgeführte Strasse die Pistenpräparation, welche möglicherweise wiederum durch Raupenreibung oder Druckwirkung die Strasse beschädige. Auch das Benutzungsregime der geplanten Strasse im Winter sei nicht gelöst, wobei zudem davon auszugehen sei, dass Versorgungsfahrten mitten durch die Piste deren aufwändige Präparation beschädigten. Weiter verbiete das auf Zivilrecht beruhende Gesetz über die Freihaltung des Geländes zur Ausübung des Skisports (Pistengesetz, GS III B/1/2), dass die Beklagten die Piste grundsätzlich nicht motorisiert befahren dürften. Aus all diesen Gründen dürften und könnten die Beklagten ihr geplantes Restaurant nicht über die geplante Strasse vom [...] aus erschliessen. |\n||||||||||||||||||||||||\n|\nWeiter seien die Pistenfahrzeuge der Klägerin auf eine Brückenbreite von mindestens 5.5 Metern angewiesen. Die Überdeckung des [...] könne deshalb nicht, wie von der Abteilung Umweltschutz und Energie des Departements Bau und Umwelt am 16. Juni 2006 entschieden, lediglich die Breite der Zufahrtsstrasse aufweisen. Art. 3 Abs. 1 Pistengesetz verbiete ausdrücklich eine Behinderung der Pistenbewirtschaftung, weshalb eine aufgrund des Gewässerschutzes notwendige Überdeckung des [...] nicht zulässig sei. |\n||||||||||||||||||||||||\n|\nSchliesslich sei nicht einzusehen, weshalb die Klägerin aufgrund der zu erwartenden zusätzlichen Gäste wegen des Restaurants der Beklagten im Bereich Talstation [...] entschädigungslos zusätzliche Parkplätze zur Verfügung stellen sollte, zumal für die Erschliessung zusätzlicher Parkplätze erhebliche Aufwendungen anfielen. |\n||||||||||||||||||||||||\n|\nAll dies seien verbotene übermässige Einwirkungen im Sinne von Art. 684 ZGB. |\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|"}