Die übrigen Kosten gehen zu Lasten des Staates. | | Der Beschuldigte ist, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Kanton die Kosten für die amtliche Verteidigung (insgesamt CHF 25'312.95.—) zurückzubezahlen (Art. 135 Abs. 4 StPO). | | Es ist in Kauf zu nehmen, dass der Beschuldigte mit Schulden in sein Erwachsenenleben startet. Der Beschuldigte hat erheblich gegen das Gesetz verstossen, was sich auch im Kostenpunkt auszuwirken hat. | | Der amtliche Verteidiger ist gemäss der eigereichten Kostennote, welche angemessen und im Rahmen des Tarifs erscheint, zu entschädigen. | | | | ____________________ | | | | | | | | | | 1. B.___