| | | | | | XV. Prozesskosten | | | | Die Verfahrenskosten werden vorerst von dem Kanton getragen, in dem das Urteil gefällt wurde (Art. 44 Abs. 1 JStPO). Im Übrigen gelten die Art. 422 - 428 StPO sinngemäss. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). | | Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschuldigte die Verfahrenskosten vollständig zu tragen, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO). Die übrigen Kosten gehen zu Lasten des Staates.