Der Privatkläger D.______ verlangt Schadenersatz für die Kosten der Rechtsvertretung in Höhe von CHF 3'752.30 sowie eine Genugtuung von CHF 2'000.— zuzüglich 5 % Zins seit dem 7. November 2014. | | Das schädigende Ereignis hat sich mithin in diesem Zeitpunkt finanziell ausgewirkt, weshalb ein Zins ab dem 7. November 2014 geschuldet ist. | | Der Beschuldigte anerkennt die Forderungen des D.______, wovon Vormerk zu nehmen ist (Art. 126 Abs. 1 lit a StPO i.V.m. Art. 124 Abs. 3 StPO). | | | | 7. Der Privatkläger E.______ macht unbezifferte Ansprüche geltend, welche der Beschuldigte im Grundsatz anerkennt. Hiervon ist Vormerk zu nehmen. Der Privatkläger E.___