Der Privatkläger C.______ macht Schadenersatz von EUR 3'270.–– sowie eine Genugtuung von CHF 1'000.–– geltend (Strafantrag vom 23. November 2012. Ihm sei durch den Beschuldigten EUR 3'270.–– aus dem Portemonnaie gestohlen worden (Polizeiliche Einvernahme als Auskunftsperson). | | | | 5.1. Wie in der Erwägung IV. 2. ausgeführt, ist die Verfolgungsverjährung betreffend den angeklagten geringfügigen Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB bereits eingetreten, weshalb der Beschuldigte diesbezüglich freizusprechen ist. | | Der Diebstahl von Bargeld ist als unerlaubte Handlung im Sinne von Art. 41 OR zu qualifizieren.