123 Abs. 1 und 2 StPO). Die Privatklägerschaft wird mit der Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, wenn sie ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). | | | | 2. Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 OR). Die Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruches stellen der Schaden, die Widerrechtlichkeit, der Kausalzusammenhang und das Verschulden dar. | | | | 3.