Ein Eingeständnis des Beschuldigten ist nicht vorausgesetzt, sofern der Sachverhalt ausreichend geklärt ist. Ebenfalls nicht vorausgesetzt wird, dass die Zivilforderung unbestritten ist (Jositsch et al., JStPO Kommentar, Zürich 2010, Art. 32 N. 11). | | Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist nach Möglichkeit in der Erklärung nach Artikel 119 StPO zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen. Bezifferung und Begründung haben spätestens im Parteivortrag zu erfolgen (Art. 123 Abs. 1 und 2 StPO).