___ herauszugeben. | | Die beschlagnahmten Gegenstände im Verfahren [...] werden allenfalls noch im Strafverfahren gegen Q.______ benötigt, weshalb über deren Schicksal hier nicht zu entscheiden ist. | | | | | | XIV. Zivilforderungen | | | | 1. Die geschädigten Personen können zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Das Jugendgericht kann über Zivilforderungen entscheiden, sofern deren Beurteilung ohne besondere Untersuchung möglich ist (Art. 34 Abs. 6 JStPO). Ein Eingeständnis des Beschuldigten ist nicht vorausgesetzt, sofern der Sachverhalt ausreichend geklärt ist.