(vorsorgliche Massnahme Kalchrain und Untersuchungshaft) | | 1. April 2016 – 24. April 2016 24 Tage | | (vorsorgliche Massnahme Kalchrain) | | Total 531 Tage | | | | | | XIII. Einziehung | | | | Gestützt auf Art. 69 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.